Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Stand 2015/6
der Firma Baumgartner Automation GmbH
(im Folgenden: „Baumgartner“).

1. Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Baumgartner und dem Auftraggeber/Käufer. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggeber/Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Baumgartner hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Auftraggeber/Käufer im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.

2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von Baumgartner sowie Prospekte, Preislisten u. dgl. sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Formlosen Erklärungen der Mitarbeiter von Baumgartner kommt keine Rechtswirksamkeit zu.
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber/Käufer verbindlich sein Vertragsangebot.
2.3 Baumgartner ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen (Auftragsbestätigung). Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Baumgartner die Auftragsbestätigung an den Auftraggeber/Käufern übermittelt oder die Leistung tatsächlich durchführt.
2.4 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, die Preise und Konditionen sind vom Auftraggeber/Käufer unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber/Käufer nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen schriftlich Baumgartner mitteilt.

3. Daten und Unterlagen
3.1 Die in Angeboten, Prospekten, Maßblättern und Preislisten etc. enthaltenen Daten stellen keine zugesicherten und/oder garantierten Eigenschaften dar.
3.2 Pläne, Skizzen, Software und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets das geistige Eigentum von Baumgartner; der Auftraggeber/Käufer erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
3.3 Sofern der Auftraggeber/Käufer für die Ausführung eines Auftrags notwendige oder sinnvolle Unterlagen u. ä. (Dokumentation) zur Verfügung stellt, ist jede Haftung von Baumgartner für die Korrektheit der Dokumentation und aller sich aus mangelhafter Dokumentation ergebenen Kosten und Schäden ausgeschlossen.
3.4 Das für die Durchführung von Tests, Probeläufen und Inbetriebnahmen insbesondere von Softwarelösungen erforderliche Material ist vom Auftraggeber/Käufer in ausreichender Menge unentgeltlich beizustellen. Baumgartner übernimmt keine Gewähr und wie immer geartete Haftung für Ausschussware, die im Rahmen von Tests, Probeläufen und Inbetriebnahmen anfällt.
3.5 Anfallende Kosten für Übersetzungen von Beschreibungen, Formularen, des Pflichtenheftes bzw. von einzelnen Passagen oder Wörtern, trägt der Auftraggeber/Käufer in voller Höhe und diese sind im Angebot nicht enthalten.

4. Lieferfristen I Termine:
4.1 Die im Angebot angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind Schätzungen und für Baumgartner unverbindlich.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem jeweils spätesten der nachstehenden Zeitpunkte zu laufen:
a) Lieferdatum der Auftragsbestätigung von Baumgartner;
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber/Käufern obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die Zurverfügungstellung von Plänen, Maßskizzen und sonstigen für die Auftragserfüllung beizustellenden Teile und Leistungen.
c) Datum, an dem Geschäftskonto von Baumgartner die zu leistende Anzahlung gutgebucht wird.
4.3 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.4 Baumgartner ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 3 Monate nach Bestellung als abgerufen und wird von Baumgartner abgerechnet.
4.5 Baumgartner ist auch ohne vorhergehende Zustimmung des Auftraggebers/Käufers berechtigt, zur Erbringung der im Angebot enthaltenen Leistungen Dritte in unbeschränktem Umfang heranzuziehen.
4.6 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, 'wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten, verspätete Lieferungen des Auftraggebers/Käufers oder sonstiger Zulieferanten oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen.
4.7 Pönale-Zahlungen (Konventionalstrafen) wegen verspäteter Lieferung von Baumgartner sind ausgeschlossen.

5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort:
5.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Auftraggeber/Käufer über und zwar unabhängig von der vereinbarten Lieferbedingung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Baumgartner durchgeführt oder organisiert und geleistet wird.
5.2 Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk aus vom Auftraggeber/Käufer zu vertretenden Umständen geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber/Käufer über.
5.3 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für die Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Auftraggeber/Käufer über.
5.4 Bei der Lieferung von Software geht die Gefahr bei Aushändigung der Software über.

6. Preise:
6.1 Die Preise gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk bzw. ab Lager von Baumgartner insbesondere ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht, Verzollung, Transportversicherung und Umsatzsteuer. Bei umsatzsteuerpflichtigen Geschäften wird die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber/Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Auftraggeber/Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
6.2 Die Elektrik wird nach Baumgartner – Standard gefertigt.
6.3 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich Baumgartner eine entsprechende Preisänderung oder teilweise Ablehnung vor.
6.4 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist Baumgartner berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
6.5 Bei Reparaturaufträgen werden die von Baumgartner als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber/Käufer bedarf. Reparaturaufträge können auch durch von Baumgartner beauftragte Fremdfirmen vorgenommen werden.
6.6 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Auftraggeber/Käufer in Rechnung gestellt.
6.7 Soweit nicht anders angeboten und/oder vereinbart, werden Metallzuschläge für Kabel und isolierte Leitungen einschließlich Kabeltrommeln gesondert in Rechnung gestellt.
6.8 Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt sind nachfolgende Geräte, Typen, Leistungen oder Lieferungen nicht im angebotenen Preis enthalten: Installationsarbeiten und Installationsmaterial, Anschlussmaterial und Anschlussarbeiten, Hauptzuleitungen, Beleuchtungskörper, Licht- und Kraftsteckdosen, Reparaturschalter, Kabeltassen, Kabelkanäle, I/O-Test, Inbetriebnahme, Baumeisterarbeiten, statische Berechnungen, Sicherheitsbetrachtung und Risikobeurteilung, Erstellung eines Anlagenbuches, Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen, Umbauarbeiten an vorhandenen Steuerungen, Mechanik, mechanische Arbeiten, Montage von Geber bzw. Verbraucher, Container, div. Transporte, Versicherung, Unterkunft, Diäten, Fahrten, Mautgebühren, Flug, Impfungen, Verzollungen, Prüfungen, Übersetzungen, Verpackungen, div. Atteste, gesonderte Werksvorschriften, Teile die im Angebot nicht aufgelistet wurden, Einstellung bzw. Einjustieren von beigestellten Geräten oder Maschinen, Eicharbeiten von Waagen, Eichkosten, Grab- Stemm- u. Schweißarbeiten, Luft, Wasser od. andere Anschlüsse, Kran, Hebezeuge, Leitern, Gerüste, Reinigungsarbeiten, Bauhütten, Wiegezellen, Verstärker, Wandler, spezielle Kennzeichnungen bzw. Adern- und Kabelbeschriftung, Niveaumelder, Auswertegeräte von Drehzahlwächter, Blindschaltbilder, Sichtfenster, Messgeräte, Anzeigegeräte, Frequenzumformer, Softstarter, Kompensationsanlagen, Elektronik für Pneumatik oder Hydraulik, sonstige Sonden, Melder, Fühler, Initiatoren, Endschalter, Fotoschalter, Motoren, Sicherheitslichtschranken, Sicherheitsvorkehrungen für mechanische Teile, Erdungen, Blitzschutz, spezielle Lackierungen, Getriebe- und Hydrauliköle, Ersatz- und Verschleißteile, Entstörfilter, Gefahrenschilder, Kabelverschraubungen, FI- bzw. Nullungsschutzschalter, PC, Monitore, USV-Anlage, Drucker, SPS, ext. Klemmkästen; Software-, Planungs- und Dokumentationsänderungen nach Erstellung des Pflichtenheftes, Maßzeichnungen der gesamten Installation sowie Gerätedisposition; Erstellung eines Pflichtenheftes, Anfertigung einer Software-Dokumentation, Softwareadaptierungs- bzw. optimierungsarbeiten; Stehzeiten sowie zusätzliche An- und Abreisespesen aufgrund von Verzögerungen, die durch den Auftraggeber oder Dritten verursacht werden.

7. Zahlung:
7.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises als Anzahlung bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest spätestens bei Lieferung fällig. Der Auftraggeber/Käufer hat den Preis mangels anderer schriftlicher Vereinbarung fristgerecht ohne jeden Abzug durch Überweisung auf das von Baumgartner angegebene Bankkonto zu leisten Baumgartner behält sich das Recht vor, einzelne vom Auftraggeber/Käufer gewünschte Zahlungsarten auszuschließen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind mittels Banküberweisung ohne jeden Abzug auf das angegebene Bankkonto von Baumgartner in der vereinbarten Währung zu leisten. Alle damit in Zusammenhang stehenden Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers.
7.4 Der Auftraggeber/Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Baumgartner über sie frei verfügen kann.
7.6 Baumgartner ist berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anders lautenden Anweisungen des Auftraggeber/Käufers auf ältere unbezahlte Lieferungen anzurechnen. Skontoabzüge setzen voraus, dass sämtliche bereits fälligen Forderungen beglichen sind.
7.7 Zahlungen sind abzugsfrei binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber/Käufer in Zahlungsverzug.
7.8 Bei Zahlungsverzug sind bei Unternehmergeschäften Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber die Baumgartner von ihrer Hausbank in Rechnung gestellten Zinsen und Zinseszinsen zu begleichen.
7.9 Der Auftraggeber/Käufer verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.

8. Stornogebühr:
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Baumgartner möglich. Ist Baumgartner mit einem Storno einverstanden, so hat Baumgartner das Recht, neben den erbrachten Leistungen/Lieferungen und angelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

9. Softwareleistungen - Inbetriebnahme:
9.1 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber/Käufer vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Pflichtenhefte, Unterlagen und Hilfsmittel.
9.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die Baumgartner gegen Kostenabrechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber/Käufer zur Verfügung stellt. Die von Baumgartner ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber/Käufer auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
9.3 Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard)-Programmen bestätigt der Auftraggeber/Käufer mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
9.4 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers/Käufers.
9.5 Das Kopieren der Software sowie die Vervielfältigung der Softwaredokumentation, ganz oder auszugsweise, ist nicht gestattet. Dritte sind davon in Kenntnis zu setzen.
9.6 Kommt es bei Fernwartungen insbesondere über Modem zu Schäden an der Computeranlage des Auftraggebers/Käufers (Absturz der Computeranlage, Fehlsteuerungen u. ä.) trifft Baumgartner keine Haftung hierfür, es sei denn, der Auftraggeber/Käufer beweist, dass diese Schäden ausschließlich aufgrund eines sorgfaltswidrigen und schuldhaften Fehlverhaltens seitens Baumgartner entstanden sind.

10. (Nutzungs-)Rechte an der Software
10.1 Der Auftraggeber/Käufer erhält das nicht übertragbare und ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf der im Vertrag nach Type. Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt. Urheber ist Baumgartner.
10.2 Alle Werknutzungsrechte und sonstigen Rechte an der Software sind Baumgartner vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber/Käufer unbeschadet der Bestimmung des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Soweit die bestimmungsgemäße Nutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung.
10.3 Die Benutzung von Software auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.

11. Montagebedingungen:
11.1 Unter Berücksichtigung des baulichen Fortschrittes muss ein unbehinderter Montageeinsatz gegeben sein. Geber bzw. Verbraucher müssen bauseits bereits montiert sein. Bei Beginn der Montagearbeiten müssen weiters die im Sinne der Arbeitnehmerschutzverordnung erforderlichen Räumlichkeiten und sanitären Einrichtungen benutzbar sein. Der Auftraggeber/Käufer stellt sicher, dass auf der Baustelle ein unbehinderter und sicherer Montageeinsatz gegeben ist.
11.2 Der Auftraggeber/Käufer ist für sämtliche Sicherheitsfragen verantwortlich, die sich bei der Montage vor Ort insbesondere aufgrund der vorhandenen Maschinen, der sonstigen Umstände und der damit verbundenen Unfallgefahren ergeben. Der Auftraggeber/Käufer hat insbesondere zu definieren, wie im Falle einer Not- oder Sicherheitsabschaltung von betroffenen Maschinen genau vorzugehen ist und hat Baumgartner die für die Definition der Sicherheitskategorien notwendigen Informationen zu erteilen. Kommt es infolge Unterlassung dieser Aufklärungspflicht zu Unfällen oder Schäden, so ist Baumgartner von jeglicher Haftung frei. Gleiches gilt für vom Auftraggeber/Käufer bzw. Endverbraucher nachweislich vorgegebene Verfahrensabläufe. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Konformitätsbescheinigung für Baumgartner entsprechend der ÖVE EN 60 204-1 wird zwischen den Vertragsteilen einvernehmlich ausgeschlossen.
11.3 Die Montage wird in einem Zuge durchgeführt und mit der Inbetriebnahme abgeschlossen. Stehzeiten werden dem Auftraggeber/Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Auf Wunsch Baumgartners hat der Auftraggeber/Käufer während des gesamten Montagevorganges eine in dessen Arbeitsfürsorge bleibende anlagenkundige Personen und Hilfskräfte vor Ort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
11.4 Den Mitarbeitern von Baumgartner ist vom Auftraggeber/Käufer erforderlichenfalls eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die dem heutigen Standard entspricht. Ebenso gebührt den Mitarbeitern von Baumgartner in jedem Fall ein versperrbarer Raum auf der Baustelle zur Aufbewahrung der Werkzeuge und Materialien. Für Schäden an den Werkzeugen und Materialien oder für den Verlust auf Grund eines Einbruches oder Diebstahles haftet der
Auftraggeber/Käufer.
11.5 Nach Abschluss der Montage wird die installierte Anlage in Anwesenheit einer anlagenkundigen Person auf Funktionsrichtigkeit überprüft und getestet. Die Kosten für TÜVPrüfungen bzw. durch autorisierte Unternehmen (Prüfinstitute) hat der Auftraggeber/Käufer vollständig aus eigenem zu tragen und sind im Angebot nicht enthalten.
11.6 Einstellarbeiten für spezielle Maschinen, Maschinenteile, Elektronikausrüstungen, Frequenzumformer, Sanftanlasser etc. können auf Wunsch von Baumgartner von der Erzeugerfirma oder von eingeschulten Fachfirmen vorgenommen werden. Deren Inbetriebnahmekosten werden vom Auftraggeber/Käufer getragen. Ebenso können für Einstell-, Garantie- und Servicearbeiten Fachfirmen herangezogen werden. Werden Leistungen durch die beigezogenen Erzeuger-, Fach- oder sonstigen Drittfirmen nicht ordnungsgemäß erbracht, hat sich der Auftraggeber/Käufer unmittelbar bei diesen schadund klaglos zu halten und übernimmt Baumgartner in diesem Zusammenhang keine wie immer geartete Haftung.
11.7 Die Ausführung der Engineering-Arbeiten der Schaltschränke, die Softwareerstellung sowie die Installation und Montage wird, wenn im Auftragsschreiben nichts anderes vereinbart ist, generell in der von der Firma Baumgartner gehandhabten Qualität (Baumgartner Standard) vorgenommen. Die Dokumentationen erfolgen vorwiegend auf A4 Papier oder als PDFDatei. Die Schaltschränke/geräte sowie deren Zubehör werden wenn vertraglich nicht anders vereinbart - von Baumgartner ausgesucht und maximal auf AC3-Betrieb ausgelegt.
11.8 Montagetagesberichte, Lieferscheine, Abnahmeprotokolle etc. sind vom Auftraggeber/Käufer unverzüglich an Ort und Stelle zu unterschreiben. Ist keine zu besagter Unterschrift legitimierte Person des Auftraggebers/Käufers vor Ort, sind die Eintragungen des Montagepersonals von Baumgartner verbindlich und gelten als Nachweis.

12. Gewährleistung:
12.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers/Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Auftraggeber/Käufer ausgeschlossen, sofern Baumgartner nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
12.2 Der Auftraggeber/Käufer muss die gelieferte Ware (auch Teillieferungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und Baumgartner diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind Baumgartner unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängelhaftung ebenfalls ausgeschlossen.
12.3 Den Auftraggeber/Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
12.4 Baumgartner leistet für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.
12.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.
12.6 Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
12.7 Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen gelten binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Programmierarbeiten als abgenommen. Geringfügige Softwarefehler, deren Behebung insgesamt 15 % des Werkentgeltes nicht übersteigen, haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Werkentgeltes von Baumgartner. Bei Softwareprogrammen sind Mängelrügen nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Arbeiten für die Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber/Käufer zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von Baumgartner gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber/Käufer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
12.8 Baumgartner übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen), Veränderungen des Aufstellungsortes sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Baumgartner ist im Besonderen nicht verpflichtet, bei Beistellteilen des Auftraggebers/Käufers Prüfungen auf deren Funktion durchzuführen, vielmehr wird deren Funktionalität durch den Auftraggeber/Käufer garantiert. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn entweder vereinbarte, vorgeschriebene oder sonstige notwendigen Wartungs- und Servicearbeiten nicht zeitgerecht vorgenommen wurden.
12.9 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers/Käufers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Baumgartner. Gleiches gilt für den Fall, dass Programme durch den Auftraggeber/Käufer mit Computerviren infiziert, beschädigt oder zerstört werden.
12.10 Baumgartner übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Auftraggebers/Käufers genügen, dass die Programme in der vom Auftraggeber/Käufer getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
12.11 Die Rücksendung beanstandeter Waren bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses von Baumgartner und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers/Käufers.
12.12 Wird durch Baumgartner die Funktionsfähigkeit der Anlage für eine bestimmte Zeit garantiert, so gilt dies ausschließlich für die Benützung der jeweiligen Anlage im Einschichtbetrieb, sowie gemäß der sonstigen vertraglich vereinbarten Garantiebedingungen. Wird die Anlage im Mehrschichtbetrieb benützt, reduziert sich die vereinbarte Garantiedauer entsprechend.
12.13 Die Mängelhaftung von Baumgartner ist hiermit abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

13. Eigentumsvorbehalt:
13.1 Baumgartner behält sich das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Preises vor. Darüber hinaus behält sich Baumgartner das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber/Käufern vor.
13.2 Soweit die Ware zum Weiterverkauf geliefert wird, gehen alle Forderungen des Auftraggebers/Käufers zu seiner Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf Baumgartner über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

14. Rücktritt vom Vertrag:
14.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers/Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von Baumgartner zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Nachfristsetzung und der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
14.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist Baumgartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber/Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers/Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren von Baumgartner weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.6. angeführten Umständen insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
14.3 Der Rücktritt kann von Baumgartner jederzeit auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
14.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Baumgartner einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber/Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftraggeber/Käufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Baumgartner steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
14.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

15. Produkthaftung / Schadenersatz:
15.1 Baumgartner haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Produktionsausfall, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber/Käufer sind ausgeschlossen. Das Verschulden von Baumgartner ist in jedem Fall durch den Auftraggeber/Käufer nachzuweisen.
15.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Baumgartner zurechenbaren Körper- und/oder Gesundheitsschäden oder wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.
15.4 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. den Aufstellungsort und anderen in Bedienungsanleitungen enthaltener Bedingungen) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Weiters ist eine Haftung von Baumgartner ausgeschlossen, wenn die fehlerhafte Fertigung oder Bearbeitung auf unrichtige, unvollständige oder unklare Angaben des Auftraggebers/Käufers oder auf unrichtige oder fehlerhafte vom Auftraggeber/Käufer beigestellte Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter und ähnliches zurückzuführen ist.
15.5 Sollte der Auftraggeber/Käufer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Baumgartner gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress. Bringt der Auftraggeber/Käufer die von Baumgartner gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Auftraggeber/Käufer verpflichtet, Baumgartner hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.
15.6 Haftungsansprüche gegen Baumgartner verjähren in 12 Monaten nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung.
15.7 Soweit die Haftung von Baumgartner ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung seiner Organe und Arbeitnehmer.
15.8 Die Ausstellung einer Konformitätserklärung gilt nur für eine von Baumgartner geplante Elektrik. Die Konformität der Gesamtanlage /-maschine wird durch die Fa. Baumgartner nicht bewertet.
15.9 Unsere Haftung, aus welchem Titel auch immer, ist mit 10% des Auftragswertes begrenzt.

16. Geheimhaltung, Datenschutz, Immaterialgüterrechte und ähnliche Interessen:
16.1 Der Auftraggeber/Käufer verpflichtet sich, sämtliche ihm aus dieser Geschäftsverbindung bekannt werdenden Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse von Baumgartner, insbesondere alle übergebenen Pläne, Skizzen, Software, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und sonstige (technische) Unterlagen, auch nach Beendigung dieses Vertrages, weiterhin geheim zu halten und jedenfalls diese Geheimnisse nicht anderweitig zu verwerten. Diese
Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
16.2 Alle an Dritte gerichteten Urkunden oder Veröffentlichungen des Auftraggebers/Käufers, worin der Name von Baumgartner aufscheint oder über den Namen von Baumgartner berichtet wird, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung.
16.3 Der Auftraggeber/Käufer ist verpflichtet, Marken-, Muster-, Patent-, Halbleiterschutz-, Gebrauchsmuster- und sonstige Immaterialgüter, Leistungsschutzrechte und Urheberrechte von Baumgartner sowie sonstige Schutzrechte oder gleichartige Interessen einschließlich der Baumgartner zustehenden Verwertungsrechte betreffend derartiger Schutzgüter und vermögenswertes Know-how von Baumgartner zu achten. Es ist ihm untersagt, diese Vermögenswerte (Schutzgüter) außer zur Vertragserfüllung zu gebrauchen.
16.4 Der Auftraggeber/Käufer hat alle nicht unzumutbaren Maßnahmen auf eigene Kosten zu setzen, damit diese Interessen von Baumgartner gegenüber Dritten geschützt bleiben, insbesondere sind in diesem Sinne von Baumgartner übergebene Zeichnungen, Software, technische Berechnungen, zur Ausführung des Auftrages überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren u. dgl. als Schutzgüter anzusehen.
16.5 Der Auftraggeber/Käufer sichert zu und steht dafür ein, dass jene Interessen, wie sie Punkt
16.2. für Baumgartner schützt, anlässlich dieser Geschäftsbeziehung nicht dazu führen, dass Dritte als Inhaber derartiger Interessen Ansprüche gegen Baumgartner daraus ableiten. Den Auftraggeber/Käufer trifft demnach eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht gegenüber Baumgartner für sämtliche Nachteile, die Baumgartner aus der behaupteten Beeinträchtigung derartiger Fremdinteressen entstehen.
16.6 Unbeschadet sonstiger Befugnisse von Baumgartner steht diesem bei Verletzung der Vertragsbestimmungen der Punkte 16.1. bis 16.4. durch den Auftraggeber/Käufer eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von EUR 30.000 zu.

17. Allgemeines:
17.1 Als nicht-ausschließlicher Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wels, Österreich vereinbart.
17.2 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch. Ungeachtet dessen ist Baumgartner jederzeit berechtigt, den Auftraggeber/Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
17.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Baumgartner, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
17.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es bestehen keine Nebenabreden.

18. Unwirksamkeit
Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.